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Pflegegrade
Mit der Verabschiedung des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II) zum 1. Januar 2017 löste der Begriff „Pflegegrad“ die bis zu diesem Zeitpunkt gültige und den Meisten bekannte Begrifflichkeit und Definition „Pflegestufe“ ab. Aus den bisher normierten Pflegestufen  0; 1; 2 und 3, entstanden die Pflegegrade 1; 2; 3; 4 und 5. Von dieser Neuregelung profitieren vor allem Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie z. B. psychisch Kranke, geistig Behinderte oder auch Demenz-Erkrankte. Die Pflegegradbestimmung erfolgt über ein Punktesystem.
Das Prüfungsverfahren
Zur Feststellung über die Zulässigkeit des Antrages resp. der Zuschreibung des Pflegegrades gibt es darüber hinaus ein neues Prüfverfahren (NBA - „Neues Begutachtungsassessment“) in dessen Rahmen ein Gutachten erstellt wird. Diese Gutachten werden von den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) oder verschiedenen Prüforganisationen durchgeführt und erstellt. Seit 1. Januar 2017 gibt es hierfür einen speziellen Fragenkatalog, mit dessen Beantwortung im Rahmen der Gutachtenerstellung alle neuen Antragsteller auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit überprüft werden. Anhand dieser Ergebnisse trifft die Pflegekasse die Entscheidung ob und in welchem Maße, ein Pflegegrad zugebilligt werden kann.
Vormals  Pflegestufe  Pflegegrad Punkte Beschreibung 1 12,5 bis unter 27 Punkte Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit  0 und 1 2 27 bis unter 47,5 Punkte Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit  1 mit e. A.                 2 3 47,5 bis unter 70 Punkte Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit  2 mit e. A.                 3 4 70 bis unter 90 Punkte Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit  3 mit e. A.                 3 mit Härtefall 5 90 bis unter 100 Punkte Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit  besonderen Anforderungen an die pflegerische  Versorgung * e. A. eingeschränkte Alltagskompetenz
Übersicht Pflegegrade
REFERENZEN: Aktuelle Bewertung     des MDK
Pflegegrade
Mit der Verabschiedung des Pflegestärkungs- gesetzes II (PSG II) zum 1. Januar 2017 löste der Begriff „Pflegegrad“ die bis zu diesem Zeitpunkt gültige und den Meisten bekannte Begrifflichkeit und Definition „Pflegestufe“ ab. Aus den bisher normierten Pflegestufen  0; 1; 2 und 3, entstanden die Pflegegrade 1; 2; 3; 4 und 5. Von dieser Neuregelung profitieren vor allem Pflegebedürftige und Menschen mit einge- schränkter Alltagskompetenz, wie z. B. psychisch Kranke, geistig Behinderte oder auch Demenz-Erkrankte. Die Pflegegradbestimmung erfolgt über ein Punktesystem.
Das Prüfungsverfahren
Zur Feststellung über die Zulässigkeit des Antrages resp. der Zuschreibung des Pflegegrades gibt es darüber hinaus ein neues Prüfverfahren (NBA - „Neues Begutachtungsassessment“) in dessen Rahmen ein Gutachten erstellt wird. Diese Gutachten werden von den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) oder verschiedenen Prüforganisationen durchgeführt und erstellt. Seit 1. Januar 2017 gibt es hierfür einen speziellen Fragenkatalog, mit dessen Beantwortung im Rahmen der Gutachtenerstellung alle neuen Antragsteller auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit überprüft werden. Anhand dieser Ergebnisse trifft die Pflegekasse die Entscheidung ob und in welchem Maße, ein Pflegegrad zugebilligt werden kann.
Übersicht Pflegegrade
Vormals  Pflegestufe  Pflegegrad Punkte Beschreibung 1 12,5 bis unter 27 Punkte Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit  0 und 1 2 27 bis unter 47,5 Punkte Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit  1 mit e. A.                 2 3 47,5 bis unter 70 Punkte Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit  2 mit e. A.                 3 4 70 bis unter 90 Punkte Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit  3 mit e. A.                 3 mit Härtefall 5 90 bis unter 100 Punkte Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit  besonderen Anforderungen an die pflegerische  Versorgung * e. A. eingeschränkte Alltagskompetenz
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