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Pflegegrade
Mit der Verabschiedung des Pflegestärkungsgesetzes II
(PSG II) zum 1. Januar 2017 löste der Begriff „Pflegegrad“
die bis zu diesem Zeitpunkt gültige und den Meisten bekannte
Begrifflichkeit und Definition „Pflegestufe“ ab.
Aus den bisher normierten Pflegestufen 0; 1; 2 und 3,
entstanden die Pflegegrade 1; 2; 3; 4 und 5.
Von dieser Neuregelung profitieren vor allem Pflegebedürftige und
Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie z. B.
psychisch Kranke, geistig Behinderte oder auch Demenz-Erkrankte.
Die Pflegegradbestimmung erfolgt über ein Punktesystem.
Das Prüfungsverfahren
Zur Feststellung über die Zulässigkeit des Antrages resp. der Zuschreibung des Pflegegrades gibt es darüber
hinaus ein neues Prüfverfahren (NBA - „Neues Begutachtungsassessment“) in dessen Rahmen ein Gutachten
erstellt wird. Diese Gutachten werden von den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK)
oder verschiedenen Prüforganisationen durchgeführt und erstellt.
Seit 1. Januar 2017 gibt es hierfür einen speziellen Fragenkatalog, mit dessen Beantwortung im Rahmen
der Gutachtenerstellung alle neuen Antragsteller auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit
überprüft werden. Anhand dieser Ergebnisse trifft die Pflegekasse die Entscheidung ob und in welchem
Maße, ein Pflegegrad zugebilligt werden kann.
Übersicht Pflegegrade