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Ziel des Leistungskomplexsystems ist die Gewährleistung bedarfsgerechter und wirksamer sowie wirtschaftlicher ambulanter Pflegeleistungen mit dem Ziel, dem Pflegebedürftigen ein möglichst selbstständiges und vor allem selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Um dies unter den jeweils gegebenen Umständen und Einschränkungen zu realisieren, soll ein qualitatives, differenziertes, ausreichendes und umfassendes Leistungsangebot zur Verfügung gestellt werden. Aus diesem Leistungsangebot soll der Pflegebedürftige gemäß den gesetzlichen Rahmenbedingungen seinen individuellen Unterstützungsbedarf auswählen und in seiner eigenen Wohnung in Anspruch nehmen können. Die hier zur Auswahl stehenden Leistungskomplexe sind zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegedienst im Rahmen der daraus resultierenden Pflegeplanung schriftlich zu vereinbaren. Die Leistungskomplexe umfassen in der Regel die jeweils aufgeführten Tätigkeiten entsprechend den individuellen Besonderheiten des Pflegebedürftigen. Die Auswahl der Leistungskomplexe und der darin enthaltenen Tätigkeiten soll möglichst so getroffen werden, dass der ambulante Pflegedienst eine optimale häusliche pflegerische Versorgung und Betreuung in bestmöglicher Qualität sicherstellen kann. Dies kann ggf. eine Kombinierung einzelner Leistungskomplexe erforderlich machen.
Präambel (Vorabinformation)
Das Leistungskomplexsystem
Das Leistungskomplexsystem regelt die Vergütung häuslich erbrachter Dienstleistungen durch den ambulanten Pflegedienstleister nach dem SGB XI (Sozialgesetzbuch), welche in einem Leistungskomplexkatalog zusammengefasst werden. Darin werden miteinander verknüpfte Leistungen im Bereich Pflege und Hauswirtschaft in einem Leistungspaket oder auch Leistungskomplex gebündelt. Diesen einzelnen Leistungskomplexen werden jeweils Punkte zugeordnet, welche die Grundlage für die Abrechnung der Leistungen bei den Pflegekassen bilden. Es gelten die jeweiligen Statuten des zutreffenden Bundeslandes.  In unserem Falle des Freistaates Sachsen.  
Unsere Leistungen für Sie
Häusliche Krankenpflege o Betreuung und Pflege in Ihrer häuslichen Umgebung o Grundpflege o Behandlungspflege o hauswirtschaftliche Versorgung Verhinderungspflege o bis zu 1.432,00 Euro für 4 Wochen pro Kalenderjahr Pflegekontrolleinsatz § 37 Abs. 3 SGB XI o für Patienten, welche Geldleistungen der Pflegeversicherung erhalten Vermittlung von Pflegemitteln o Pflegebetten o Nachtstühle o Faltrollstühle o etc. Vermittlung von o Physiotherapeuten o Ergotherapeuten o Fahrdiensten o Friseur und Fußpflege im Hausbesuch o Hausnotruf o Kurzzeitpflege o Heimplätze
Hinweis: Nimmt der Pflegebedürftige auf eigenen Wunsch nicht alle Tätigkeiten eines  Leistungskomplexes in Anspruch, so führt dies nicht zu einer Änderung der Vergütung. Dieser Gestaltungsspielraum soll der Selbstbestimmung zum Einen und der Sicherstellung der Dienstleistung zum Anderen Rechnung tragen.
REFERENZEN: Aktuelle Bewertung     des MDK
Fotonachweis
Unsere Leistungen für Sie
Häusliche Krankenpflege o Betreuung und Pflege in Ihrer häuslichen Umgebung o Grundpflege o Behandlungspflege o hauswirtschaftliche Versorgung Verhinderungspflege o bis zu 1.432,00 Euro für 4 Wochen pro Kalenderjahr Pflegekontrolleinsatz § 37 Abs. 3 SGB XI o für Patienten, welche Geldleis- tungen der Pflegeversicherung erhalten Vermittlung von Pflegemitteln o Pflegebetten o Nachtstühle o Faltrollstühle o etc. Vermittlung von o Physiotherapeuten o Ergotherapeuten o Fahrdiensten o Friseur und Fußpflege im Hausbesuch o Hausnotruf o Kurzzeitpflege o Heimplätze
Das Leistungskomplexsystem
Das Leistungskomplexsystem regelt die Vergütung häuslich erbrachter Dienstleistungen durch den ambulanten Pflegedienstleister nach dem SGB XI (Sozialgesetzbuch), welche in einem Leistungskomplexkatalog zusammengefasst werden. Darin werden miteinander verknüpfte Leistungen im Bereich Pflege und Hauswirtschaft in einem Leistungs- paket oder auch Leistungskomplex gebündelt. Diesen einzelnen Leistungs- komplexen werden jeweils Punkte zugeordnet, welche die Grundlage für die Abrechnung der Leistungen bei den Pflegekassen bilden. Es gelten die jeweiligen Statuten des zutreffenden Bundeslandes.  In unserem Falle des Freistaates Sachsen.  
Präambel (Vorabinformation)
Ziel des Leistungskomplexsystems ist die Gewährleistung bedarfsgerechter und wirksamer sowie wirtschaftlicher ambulanter Pflegeleistungen mit dem Ziel, dem Pflegebedürftigen ein möglichst selbstständiges und vor allem selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Um dies unter den jeweils gegebenen Umständen und Einschränkungen zu realisieren, soll ein qualitatives, differenziertes, ausreichendes und umfassendes Leistungsangebot zur Verfügung gestellt werden. Aus diesem Leistungsangebot soll der Pflegebedürftige gemäß den gesetzlichen Rahmenbedingungen seinen individuellen Unterstützungsbedarf auswählen und in seiner eigenen Wohnung in Anspruch nehmen können. Die hier zur Auswahl stehenden Leistungskomplexe sind zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegedienst im Rahmen der daraus resultierenden Pflegeplanung schriftlich zu vereinbaren. Die Leistungskomplexe umfassen in der Regel die jeweils aufgeführten Tätigkeiten entsprechend den individuellen Besonderheiten des Pflegebedürftigen. Die Auswahl der Leistungskomplexe und der darin enthaltenen Tätigkeiten soll möglichst so getroffen werden, dass der ambulante Pflegedienst eine optimale häusliche pflegerische Versorgung und Betreuung in bestmöglicher Qualität sicherstellen kann. Dies kann ggf. eine Kombinierung einzelner Leistungskomplexe erforderlich machen. Hinweis: Nimmt der Pflegebedürftige auf eigenen Wunsch nicht alle Tätigkeiten eines Leistungskomplexes in Anspruch, so führt dies nicht zu einer Änderung der Vergütung. Dieser Gestaltungsspielraum soll der Selbstbestimmung zum Einen und der Sicherstellung der Dienstleistung zum Anderen Rechnung tragen.
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