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Ziel des Leistungskomplexsystems ist die Gewährleistung bedarfsgerechter und wirksamer
sowie wirtschaftlicher ambulanter Pflegeleistungen mit dem Ziel, dem Pflegebedürftigen
ein möglichst selbstständiges und vor allem selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Um
dies unter den jeweils gegebenen Umständen und Einschränkungen zu realisieren, soll ein
qualitatives, differenziertes, ausreichendes und umfassendes Leistungsangebot zur
Verfügung gestellt werden. Aus diesem Leistungsangebot soll der Pflegebedürftige gemäß
den gesetzlichen Rahmenbedingungen seinen individuellen Unterstützungsbedarf
auswählen und in seiner eigenen Wohnung in Anspruch nehmen können.
Die hier zur Auswahl stehenden Leistungskomplexe sind zwischen dem Pflegebedürftigen
und dem Pflegedienst im Rahmen der daraus resultierenden Pflegeplanung schriftlich zu
vereinbaren.
Die Leistungskomplexe umfassen in der Regel die jeweils aufgeführten Tätigkeiten
entsprechend den individuellen Besonderheiten des Pflegebedürftigen.
Die Auswahl der Leistungskomplexe und der darin enthaltenen Tätigkeiten soll möglichst so
getroffen werden, dass der ambulante Pflegedienst eine optimale häusliche pflegerische
Versorgung und Betreuung in bestmöglicher Qualität sicherstellen kann. Dies kann ggf. eine
Kombinierung einzelner Leistungskomplexe erforderlich machen.
Präambel (Vorabinformation)
Das Leistungskomplexsystem
Das Leistungskomplexsystem regelt die Vergütung häuslich erbrachter Dienstleistungen
durch den ambulanten Pflegedienstleister nach dem SGB XI (Sozialgesetzbuch), welche in
einem Leistungskomplexkatalog zusammengefasst werden. Darin werden miteinander
verknüpfte Leistungen im Bereich Pflege und Hauswirtschaft in einem Leistungspaket oder
auch Leistungskomplex gebündelt. Diesen einzelnen Leistungskomplexen werden jeweils
Punkte zugeordnet, welche die Grundlage für die Abrechnung der Leistungen bei den
Pflegekassen bilden. Es gelten die jeweiligen Statuten des zutreffenden Bundeslandes.
In unserem Falle des Freistaates Sachsen.
Unsere Leistungen für Sie
•
Häusliche Krankenpflege
o
Betreuung und Pflege in Ihrer häuslichen Umgebung
o
Grundpflege
o
Behandlungspflege
o
hauswirtschaftliche Versorgung
•
Verhinderungspflege
o
bis zu 1.432,00 Euro für 4 Wochen pro Kalenderjahr
•
Pflegekontrolleinsatz § 37 Abs. 3 SGB XI
o
für Patienten, welche Geldleistungen der Pflegeversicherung erhalten
•
Vermittlung von Pflegemitteln
o
Pflegebetten
o
Nachtstühle
o
Faltrollstühle
o
etc.
•
Vermittlung von
o
Physiotherapeuten
o
Ergotherapeuten
o
Fahrdiensten
o
Friseur und Fußpflege im Hausbesuch
o
Hausnotruf
o
Kurzzeitpflege
o
Heimplätze
Hinweis: Nimmt der Pflegebedürftige auf eigenen Wunsch nicht
alle Tätigkeiten eines Leistungskomplexes in Anspruch, so führt dies
nicht zu einer Änderung der Vergütung. Dieser Gestaltungsspielraum
soll der Selbstbestimmung zum Einen und der Sicherstellung der
Dienstleistung zum Anderen Rechnung tragen.